Vermietung / Mietbedingungen
Mietbedingungen für Event- und Medientechnik
Diese Mietbedingungen regeln die Vermietung von Event-, Audio-, Video-, Recording-, Livestreaming- und IT-Technik durch die avitech gmbh. Sie bilden zusammen mit der Offerte, der Auftragsbestätigung und dem Übergabeprotokoll den Mietvertrag.
1. Geltung und Vertragsabschluss
- Vermieterin ist die avitech gmbh, nachfolgend «avitech». Mieter ist die in der Offerte oder Auftragsbestätigung bezeichnete natürliche oder juristische Person.
- Diese Bedingungen gelten für Mietmaterial, Zubehör, Kabel, Transportbehälter und mitvermietete Software sowie sinngemäss für vereinbarte Zusatzleistungen.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von avitech oder durch Übergabe des Mietmaterials zustande. Katalog- und Websiteangaben sind freibleibend. Eine Reservation wird erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.
- Der Mieter informiert avitech vor Vertragsabschluss über Einsatzart, Einsatzort, Dauer, Umgebungsbedingungen und besondere technische Anforderungen.
2. Preise und Mietdauer
Sofern nichts anderes vereinbart ist, bildet der im Mietkatalog genannte Tagesmietpreis die Berechnungsbasis. Die Mietdauer beginnt mit der vereinbarten Übergabe oder Bereitstellung und endet mit der vollständigen, fristgerechten Rückgabe.
| Mietdauer | Faktor | Mietdauer | Faktor |
|---|---|---|---|
| 1 Tag | 1.0 | 10 bis 13 Tage | 4.0 |
| 2 Tage | 1.5 | 14 bis 20 Tage | 5.0 |
| 3 Tage | 2.0 | 21 bis 29 Tage | 6.0 |
| 4 bis 6 Tage | 2.5 | 1 Monat | 7.0 |
| 7 bis 9 Tage | 3.0 | Länger / Projekt | auf Anfrage |
Für Wochenendmieten gilt mindestens der Zweitagestarif mit Faktor 1.5. Langzeit- und Projektpreise berücksichtigen insbesondere Nutzungstage, gesamte Bereitstellungsdauer, Materialbindung und vereinbarte Rückgabeoptionen.
Lieferung, Abholung, Aufbau, Einmessung, technische Betreuung, Bewilligungen und Verbrauchsmaterial werden separat ausgewiesen, sofern sie nicht ausdrücklich eingeschlossen sind.
3. Zahlung und Sicherheit
- Mietzins und Zusatzleistungen sind gemäss Offerte oder Rechnung zahlbar. avitech kann Vorauszahlung, Depot, Identitätsnachweis oder einen Versicherungsnachweis verlangen.
- Zusätzliche Kosten durch verspätete Rückgabe, Reinigung, fehlendes Zubehör, Reparatur oder Ersatz werden nachträglich verrechnet.
- Eine Verrechnung mit Forderungen des Mieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
4. Übergabe, Vollständigkeit und Prüfung
- Das Mietmaterial wird in betriebsbereitem Zustand übergeben. Umfang und sichtbarer Zustand können in Lieferschein oder Übergabeprotokoll festgehalten werden.
- Der Mieter prüft das Material bei Übernahme auf Vollständigkeit, sichtbare Schäden und grundlegende Funktion. Abweichungen sind unverzüglich, spätestens vor dem produktiven Einsatz, zu melden.
- Verdeckte Mängel und während des Betriebs auftretende Störungen sind nach Entdeckung unverzüglich zu melden. Eine Weiterverwendung ist zu unterlassen, wenn dadurch Personen, Material oder Daten gefährdet werden könnten.
5. Fachgerechter und sorgfältiger Gebrauch
- Der Mieter verwendet das Mietmaterial sorgfältig, bestimmungsgemäss und gemäss Herstellerangaben, Bedienungsanleitungen, Sicherheitsvorschriften und Instruktionen von avitech.
- Bedienung, Installation und Verkabelung dürfen nur durch Personen erfolgen, die für die jeweilige Technik über ausreichende Fachkenntnisse verfügen. Fehlen diese Kenntnisse, ist vor Inbetriebnahme fachkundige Unterstützung beizuziehen.
- Schutzschaltungen, Limiter, Sicherungen, Erdungen, Lüfter, Verriegelungen, Pegelbegrenzungen oder von avitech vorgenommene Konfigurationen dürfen weder umgangen noch verändert werden.
- Der Mieter schützt das Material vor Feuchtigkeit, Niederschlag, Kondensation, Staub, Rauch, Hitze, Kälte, direkter Sonneneinstrahlung, Flüssigkeiten, Erschütterungen, Sturz, Diebstahl und unbefugtem Zugriff.
- Untervermietung, Weitergabe, Umbau, Öffnung, Reparaturversuche oder Einsatz ausserhalb des vereinbarten Zwecks bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von avitech.
6. Technikspezifische Sorgfaltspflichten
Audio, Lautsprecher und Endstufen
- Signalpegel, Impedanzen, Polarität, Ausgangsleistung und Verkabelung sind vor dem Einschalten zu prüfen.
- Clipping, anhaltende Übersteuerung, Rückkopplungen, unzulässige Bassanhebung, Überlastung und der Betrieb ausserhalb der zulässigen Systemkonfiguration sind zu vermeiden.
- Lüftungsöffnungen und Luftwege von Endstufen und Signalprozessoren müssen frei bleiben. Geräte sind vor Kurzschluss, ungeeigneten Lasten und fehlerhaften Netzanschlüssen zu schützen.
- Schäden an Schwingspulen, Lautsprecherchassis, Frequenzweichen oder Endstufen, die fachlich nachvollziehbar auf Überlastung, Clipping, Fehlverkabelung, unzulässige Einstellungen oder beeinträchtigte Kühlung zurückzuführen sind, gelten als vom Mieter verursachte Schäden.
Projektoren und Leuchtmittel
- Projektoren sind standsicher, trocken, staubarm und mit freier Zu- und Abluft zu betreiben.
- Vorgeschriebene Abkühl- und Nachlaufzeiten sind einzuhalten. Die Stromversorgung darf während des Abkühlvorgangs nicht getrennt werden.
- Normale Alterung und der gewöhnliche Verbrauch von Lampen oder Leuchtmitteln trägt avitech. Schäden infolge Stoss, Betrieb in ungeeigneter Lage, Überhitzung, blockierter Lüftung, unsachgemässem Transport oder unterbrochener Nachkühlung trägt der Mieter.
IT-, Recording- und Livestreaming-Technik
- Der Mieter ist für eigene Inhalte, Zugangsdaten, Lizenzen, Datensicherung, Netzwerke und die rechtmässige Nutzung verantwortlich.
- Änderungen an Firmware, Betriebssystem, Benutzerkonten, Netzwerkkonfiguration oder sicherheitsrelevanten Einstellungen sind nur nach Freigabe zulässig.
7. Störungen und Schadenminderung
- Technische Geräte können trotz Wartung und Funktionskontrolle unerwartet ausfallen. Der Mieter plant für zeitkritische oder geschäftskritische Einsätze angemessene Reserven und Redundanzen ein.
- Bei einer Störung informiert der Mieter avitech unverzüglich und befolgt zumutbare Anweisungen zur Diagnose und Schadenbegrenzung.
- Eigenmächtige Reparaturen, das Öffnen von Geräten oder der Austausch von Komponenten sind nicht zulässig, ausser avitech stimmt vorgängig zu.
- Ermöglicht es die Situation, kann avitech nach eigenem Ermessen reparieren, gleichwertiges Ersatzmaterial bereitstellen oder den Mietpreis für das betroffene Material angemessen reduzieren.
8. Haftung des Mieters für Schäden
- Der Mieter haftet für Schäden, die durch Verletzung seiner vertraglichen Sorgfalts-, Schutz-, Informations- oder Rückgabepflichten verursacht werden. Er haftet ebenso für Personen, denen er das Material überlässt oder deren Verhalten er zu vertreten hat.
- Die Haftung umfasst insbesondere Schäden durch nicht fachkundigen Gebrauch, Fehlbedienung, Überlastung, Clipping, Rückkopplung, Fehlverkabelung, Kurzschluss, ungeeignete Stromversorgung, blockierte Lüftung, Flüssigkeiten, Witterung, Sturz, unsachgemässen Transport, unzulässige Änderungen sowie Missachtung von Instruktionen.
- Normale Abnutzung, gewöhnliche Lampenalterung, Materialermüdung und technische Defekte ohne vom Mieter zu vertretende Ursache werden dem Mieter nicht belastet.
- avitech dokumentiert geltend gemachte Schäden und deren fachlich nachvollziehbare Ursache. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei vertragsgemässem Gebrauch eingetreten wäre.
9. Verlust, Diebstahl und Zerstörung
- Der Mieter trägt während seiner Obhutszeit die Verantwortung für sichere Verwahrung und angemessenen Diebstahlschutz.
- Verlust oder Diebstahl ist avitech unverzüglich zu melden. Bei Diebstahl ist zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und avitech eine Kopie der Anzeige zu übergeben.
- Bei vom Mieter zu vertretendem Verlust, Totalschaden oder wirtschaftlich nicht sinnvoller Reparatur schuldet der Mieter die Kosten für die Beschaffung eines technisch und wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzes, unter angemessener Berücksichtigung von Alter, Zustand und Zeitwert des betroffenen Materials.
10. Reparaturkosten und nachweisbarer Mietausfall
- Bei einem vom Mieter zu vertretenden Schaden trägt dieser die notwendigen und angemessenen Kosten für Diagnose, Arbeit, Ersatzteile, Transport, externe Dienstleistungen und Funktionsprüfung.
- Kann das Material wegen eines vom Mieter zu vertretenden Schadens oder Verlusts nicht wie vorgesehen weitervermietet werden, kann avitech zusätzlich einen konkret nachgewiesenen Mietausfall verlangen. Dieser Anspruch ist auf den Zeitraum beschränkt, der bei zügiger Reparatur oder Ersatzbeschaffung objektiv erforderlich ist.
- Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten werden angerechnet. avitech trifft die Pflicht, den Schaden nach Möglichkeit zu mindern.
11. Gewährleistung und Haftung von avitech
- avitech wartet und prüft das Mietmaterial mit branchenüblicher Sorgfalt. Eine Garantie für einen jederzeit unterbruchfreien Betrieb oder für die Eignung zu einem nicht offengelegten Zweck wird nicht übernommen.
- Bei einem nicht vom Mieter verursachten Mangel bestehen, soweit möglich und zumutbar, Ansprüche auf Behebung, Ersatzmaterial oder angemessene Reduktion des Mietpreises für das betroffene Material.
- Die Haftung von avitech für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere Veranstaltungsabbruch, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Ansprüche Dritter oder Kosten für Ersatzbeschaffung, wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
- Unbeschränkt bleibt die Haftung für Schäden, die avitech vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sowie für weitere Fälle, in denen ein Haftungsausschluss gesetzlich unzulässig ist.
- Von avitech erbrachte Beratung entbindet den Mieter nicht von der Prüfung der örtlichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen, sofern Planung, Aufbau oder Betrieb nicht ausdrücklich avitech übertragen wurden.
12. Versicherung und Bewilligungen
- Der Mieter prüft vor Übernahme, ob seine Haftpflicht-, Sach-, Transport-, Elektronik- oder Veranstaltungsversicherung Schäden und Verlust des Mietmaterials ausreichend deckt.
- Bewilligungen, Urheber- und Nutzungsrechte, Funkfrequenzen, Lärmschutz, Veranstaltungsauflagen sowie Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften liegen im Verantwortungsbereich des Mieters, soweit sie nicht schriftlich avitech übertragen wurden.
13. Rückgabe
- Das Mietmaterial ist vollständig, geordnet, gereinigt und im übernommenen Zustand, unter Vorbehalt normaler Abnutzung, am vereinbarten Ort und Termin zurückzugeben.
- Der Mieter meldet bekannte Störungen, Beschädigungen, Stürze, Feuchtigkeitseinwirkung, Überlastungen und fehlende Teile bei der Rückgabe unaufgefordert.
- Bei verspäteter Rückgabe kann avitech den zusätzlichen Mietzins und nachgewiesene Mehrkosten verrechnen. Die Annahme verspätet zurückgegebenen Materials gilt nicht als stillschweigende Vertragsverlängerung.
- Verdeckte Schäden können nach der technischen Rücknahmeprüfung geltend gemacht werden. avitech informiert den Mieter nach Feststellung innert angemessener Frist.
14. Änderungen und Annullation
- Änderungen und Annullationen bedürfen der Mitteilung in Textform. Massgebend ist der Eingang bei avitech.
- Es gelten die in Offerte oder Auftragsbestätigung vereinbarten Annullationskosten. Fehlt eine individuelle Regelung, kann avitech bereits erbrachte Leistungen, bestelltes Verbrauchsmaterial, externe Kosten und den nachgewiesenen Schaden aus anderweitig nicht mehr vermietbarem Material verrechnen.
- Kann avitech wegen höherer Gewalt oder anderer nicht zu vertretender Umstände nicht leisten, werden bereits bezahlte Mietpreise für nicht erbrachte Leistungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen von Ziffer 11.
15. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
- Es gilt schweizerisches Recht. Für Streitigkeiten sind die nach zwingendem Recht zuständigen Gerichte massgebend. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, ist Gerichtsstand am Sitz der avitech gmbh.